Richtwertberechnung bei Kategorie Mietwohnungen in Wien

Viele Mietwohnungen in Wien unterliegen dem sogenannten Richtwert. Der Richtwert wird immer wieder festgelegt und beträgt für Wien seit April 2010 EUR 4,91 netto für Wohnungen der Kategorie A, für Kategorie B 3,68 und für C 2,45 (Details zu Mietzinsberechnung: http://www.wien.gv.at/wohnen/wohnbautechnik/pdf/richtwert.pdf).

Zum Richtwert kommen diverse Zu- und Abschläge, die durch den Vermieter berechnet werden. So gibt es zum Beispiel Zuschläge für die Ausstattung der Wohnung, der Lage, Stockwerkszuschlag, Ruhelage, Lift, Kellerabteil, Größe, Balkon, Terrasse und vieles mehr.

Grundsätzlich müssen sich Vermieter an diese Richtwerte bei Kategoriewohnungen halten! Für einen befristeten Mietvertrag muss es jedenfalls einen 25%igen Abschlag auf den Mietzins geben. Zuerst werden zu den EUR 4,91 alle Zuschläge und Abschläge gerechnet und dann kommt der Befristungsabschlag in der Höhe von 25% wieder weg.

Für eine einfache Überprüfung der Richtwerte gibt es von der Stadt Wien nun ein tolles online Berechnungstool. Damit hat jeder Mieter einer Kategoriewohnung die Möglichkeit zu überprüfen, ob die Miete angemessen ist. Ist die Miete deutlich zu hoch, findet sich auf der Seite auch gleich ein Link zur Schlichtungsstelle, die sich um überzogene Mieten kümmert und den Mietern behilflich dabei ist, die zu viel bezahlten Beträge einzufordern.

Link zum Tool: https://www.wien.gv.at/richtwert/anfrage/


Höhe der Maklerprovisionen bei Mietwohnungen & Mietimmobilien

Bei der Vermietung gibt es andere Provisionssätze als beim Verkauf einer Immobilie. Es wird nicht in Prozent des Verkaufswertes gerechnet sondern in Bruttomonatsmieten. Die folgenden Angaben beziehen sich wie im Artikel „Provison bei Eigentumswohnungen“ wieder auf die Höchstgrenzen die ein Immobilienmakler verrechnen darf.

Darum gilt auch hier: Maklerprovisionen sind gleich wie der Mietzins und die Höhe der Kaution oft verhandelbar.
Natürlich kommt es auch hier auf das Immobilienbüro an und auch darauf wie lange der Vermieter bereits einen Leerstand hat. Immobilienmakler müssen bei der Provision nicht nachgeben.

Folgende Höchstsätze kommen zur Anwendung wenn die Vermittlung durch einen Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet. Nicht gleichzeitig Verwalter ist WICHTIG, denn ist der Makler gleichzeitig auch Verwalter oder besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis, dann gelten niedrigere maximale Provisionssätze.

Makler sind berechtigt vom Vermieter und vom Mieter Provisionen zu verrechnen. Gerade in Wien ist es häufig der Fall, dass nur Mieter Provisionen bezahlen.

Die Angaben sind wieder exkl. Mehrwertsteuer, somit sind für Privatpersonen 20% hinzuzurechnen.

Die maximale Höhe der Provision beträgt drei Bruttomonatsmieten für Mieter und Vermieter und zwar immer dann wenn der Mietgegenstand mindestens drei Jahre befristet oder unbefristet vermietet wird.

Bei genau drei Jahren beträgt die Mieterprovision drei Bruttomonatsmieten und die Vermieterprovision Zwei. Wird der auf drei Jahre befristet Mietvertrag verlängert, dann darf nur noch auf gesamt drei Bruttomonatsmieten ergänzt werden.

Immobilienmakler können vom Vermieter zusätzlich zu den drei Bruttomonatsmieten allenfalls 5% der besonderen Abgeltungen verrechnen.

Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann maximal ein Bruttomonatsmietzins mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt die Befristung mindestens 2, aber nicht mehr wie 3 Jahre, so sind nur 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig.

Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zw. dem Vermieter und dem Immobilienmakler, gibt es andere Bestimmungen. Darüber mehr in Kürze.